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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ebene1 Kommunikation GmbH

1. Zusammenarbeit

1.1
Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.

1.2
Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der ebene1 Kommunikation GmbH (im Folgenden ebene1 genannt) unverzüglich mitzuteilen.

1.3
Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.

1.4
Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

1.5
Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

2. Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1
Der Kunde unterstützt die ebene1 bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird die ebene1 hinsichtlich der von der ebene1 zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.

2.2
Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

2.3
Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, der ebene1 im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese der ebene1 umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass die ebene1 die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

2.4
Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

3. Beteiligung Dritter

Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich der ebene1 tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die ebene1 hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn die ebene1 aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten ihren Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

4. Termine

4.1
Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten der ebene1 nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.

4.2
Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.

4.3
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umstände im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat die ebene1 nicht zu vertreten und berechtigen die ebene1, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die ebene1 wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

5. Leistungsänderungen

5.1
Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von der ebene1 zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber der ebene1 äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann die ebene1 von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.

5.2
Die ebene1 prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwendungen und Terminen haben wird. Erkennt die ebene1, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt die ebene1 dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die ebene1 die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

5.3
Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die ebene1 dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

5.4
Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

5.5
Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.

5.6
Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die ebene1 wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

5.7
Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwendungen zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwendungen werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von der ebene1 Kommunikation GmbH berechnet.

5.8
Die ebene1 ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen der ebene1 für den Kunden zumutbar ist.

6. Vergütung

6.1
Für alle Leistungen wird das Honorar von Fall zu Fall im Voraus zwischen Kunden und der ebene1 vereinbart. Falls im Voraus keine Vereinbarung getroffen ist, gelten die aktuellen Vergütungssätze der Agentur.

6.2
Für die Vergabe von Fremdaufträgen wird in Absprache mit dem Kunden eine Vergütung von 15% auf den Fremdpreis aufgeschlagen.

6.3
Für Datensätze (Reinzeichnungen) berechnet die ebene1 ihre jeweils geltenden Vergütungssätze nach Preisliste bzw. Stundensätzen. Die ebene1 ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrunde liegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von der ebene1 erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.

6.4
Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen und dergleichen abbricht, wird er der ebene1 alle angefallenen Kosten ersetzen (einschließlich eventuell ausfallender Provisionen, Honorare und angefallener Zeitkosten) und sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

6.5
Barauslagen und besondere Kosten, die der Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen
z. B. außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungskosten. GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten etc. werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

6.6
Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz der ebene1 mehr als 50km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann die ebene1 eine Handling Fee in Höhe von 15% erheben.

6.7
Sämtliche Leistungen der ebene1 verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.8
Die von der Agentur dem Kunden ausgestellten Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzüge fällig, außer, es wird etwas anderes vereinbart. Skonti auf Agenturvergütungen werden nicht gewährt.

6.9
Bei größeren Aufträgen oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen.

7. Sonstiges

7.1
Basis der Arbeit der ebene1 bildet das Briefing des Kunden.

7.2
In der Regel sind dem Kunden vor Beginn jeder Kosten verursachenden Maßnahme Kostenvoranschläge in schriftlicher Form zu unterbreiten.

7.3
Die Agentur vergibt Aufträge an Dritte im eigenen Namen und für eigene Rechnung nach Genehmigung durch den Kunden. Foto- und Illustrations-Aufträge werden im Namen und für Rechnung des Kunden erteilt.

7.4
Kleinere Einzelaufträge bis zu max. €500,00 sowie Aufträge im Rahmen laufender Arbeiten, wie z. B. Zwischenaufnahmen, Satzkosten, Retusche und dergleichen, bedürfen nicht der Einholung von Kostenvoranschlägen und keiner vorherigen Genehmigung.

7.5
Die offene Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

7.6
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

7.7
Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

7.8
Die ebene1 darf den Kunden auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Die ebene1 darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

7.9
Die ebene1 ist nicht verpflichtet, „offene Arbeitsdateien“ zur Bearbeitung der Daten weiterzugeben.

8. Rechte

8.1
Die ebene1 gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistung, gelten die §§ 69d und e UrhG.

8.2
Eine weitergehende Nutzung als in Ziffer 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.

8.3
Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die ebene1 kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

9. Schutzrechtsverletzungen

Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf die ebene1 – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

10. Rücktritt

Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn die ebene1 diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

11. Haftung

11.1
Die Haftung der ebene1 beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auf den Ausgleich typischer und voraussehbarer Schäden. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die ebene1 nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Sie verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen. Sie wird den Kunden rechtzeitig auf für eine/n ordentliche/n Kauffrau/mann für Marketingkommunikation erkennbare gewichtige Risiken hinweisen.

11.2
Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit der Summe nach beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf die vereinbarte Vergütung.

11.3
Eine Haftung der Agentur für die rechtliche Zulässigkeit einer Werbemaßnahme entfällt, wenn die Maßnahme auf ausdrückliche Weisung des Kunden durchgeführt wird, obwohl die ebene1 auf bestehende rechtliche Bedenken hingewiesen hat.

11.4
Für Fehler in der Werbeeinschaltung haftet die ebene1 nur, soweit ihr selbst Ansprüche gegen die Werbung Durchführenden zustehen. In Einschaltverträgen vereinbarte Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber dem Kunden.

11.5
Die ebene1 übernimmt keine Gewähr dafür, dass die von ihr erbrachten Leistungen nach den urheber-, marken-, geschmacksmuster-, patent- und gebrauchsmuster- rechtlichen Vorschriften schutzfähig sind. Die Klärung der hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen obliegt alleine dem Kunden, der dafür auch die erforderlichen Maßnahmen in eigener Verantwortung trifft, sofern nicht im Einzelfall zwischen den Parteien ausdrücklich ein Anderes vereinbart wurde.

11.6
Keinesfalls haftet die ebene1 wegen in der Werbung enthaltener Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.

11.7
Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die ebene1 insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

11.8
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der ebene1.

12. Abwerbungsverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter der ebene1 abzuwerben oder ohne Zustimmung der ebene1 anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von der ebene1 der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

13. Schlichtung

13.1
Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.

13.2
Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

13.3
Um ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, werden die Parteien die Außergerichtliche Streitbeilegungsstelle für Verbraucher und Unternehmer e.V., Hohe Straße 11, 04107 Leipzig anrufen mit dem Ziel, die Meinungsverschiedenheit nach dessen Schlichtungsordnung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.

13.4
Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

13.5
Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.

14. Exklusivität, Wettbewerbsverbot, Geheimhaltung, Presseerklärung

14.1
Die ebene1 verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages nicht ohne schriftliche Zustimmung gleichzeitig für einen Mitbewerber des Kunden im selben Arbeitsbereich (z. B. Entwicklung von Packungen, Markensignets etc.) tätig zu werden.

14.2
Die ebene1 wird über sämtliche, ihr im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäftsvorgänge des Kunden und der mit ihm verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Unternehmen und Personen - auch nach Ende der Vertragsbeziehung - Stillschweigen bewahren. Sie verpflichtet sich, dies auch durch entsprechende Vereinbarungen mit Mitarbeitern sowie in ihrem Auftrag tätigen Unternehmen und Personen sicherzustellen.

14.3
Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

14.4
Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

14.5
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

14.6
Die ebene1 wird die von ihr oder Dritten erstellten Arbeitsunterlagen bis zum Ablauf des Vertrages kostenlos aufbewahren. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben bzw. zu vernichten, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann. Die vorstehende Regelung gilt unbeschadet längerer gesetzlicher Aufbewahrungsfristen.
 

15. Schlussbestimmungen

15.1
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.

15.2
Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

15.3
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

15.4
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

15.5
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der ebene1.

 

Düsseldorf, den 14. Januar 2020